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Mit oder ohne Beglaubigung?
Was ist eine beglaubigte Übersetzung und wie unterscheidet sie sich von einer „regulären“?
Wer beglaubigt Übersetzungen und warum werden sie verlangt?
Wenn offizielle Dokumente für die Vorlage bei Ämtern oder Behörden in einer anderen Sprache als ihrer Ursprungssprache benötigt werden, müssen diese Übersetzungen in der Regel amtlich beglaubigt sein, um als rechtsgültig zu gelten. Aber warum ist das so? Übersetzungen dürfen nur von dafür ausgebildeten und in Deutschland beeidigten Übersetzern beglaubigt werden, die durch ihre persönlichen Rundstempel und ihre Unterschriften auch für die Echtheit und Richtigkeit des übersetzten Dokuments bürgen. Ein Landgericht, Oberlandesgericht oder eine Innenbehörde hat sie auf ihre Qualifikation für die jeweilige Zielsprache hin geprüft und anschließend vereidigt. Sie werden zur Verschwiegenheit verpflichtet und müssen beeiden, dass sie gesprochene oder geschriebene Texte treu und gewissenhaft in die jeweils andere Sprache übertragen. Diese Übersetzer dürfen Übersetzungen von Dokumenten nur für die Sprachkombination beglaubigen, für die sie zugelassen sind, auch wenn sie weitere Sprachen beherrschen.
Wann brauche ich eine beglaubigte Übersetzung?
Da Ämter und Behörden einer beglaubigten Übersetzung einen anderen Wert zumessen als einer „regulären“ Übersetzung, wird sie immer dann benötigt, wenn die zur Vorlage bestimmten Dokumente rechtswirksam sein müssen. In jedem Fall muss zusammen mit der bescheinigten Übersetzung auch eine Kopie des Originaldokuments eingereicht werden. Mit seiner Unterschrift und seinem Stempel bestätigt der Übersetzer, dass die Übersetzung inhaltlich dem Original entspricht. So wird die beglaubigte Übersetzung zu einem offiziellen Dokument und da Unterschrift und Stempel auch beim jeweiligen Gericht hinterlegt sind, kann geprüft werden, dass der Übersetzer tatsächlich zur Beglaubigung ermächtigt war.
Ganz wichtig aber ist es zu beachten, dass ein Übersetzer nur die Übersetzung beglaubigen kann, nicht aber die Echtheit des Ausgangsdokuments. Deshalb muss eine Urkunde, damit sie für die Verwendung im Ausland grenzübergreifende Gültigkeit erlangt, auf besondere Weise geprüft und beglaubigt werden, um ihre Echtheit zu garantieren.
Was ist eine Überbeglaubigung und wann brauche ich sie?
Wenn Sie eine beglaubigte Übersetzung außerhalb Deutschlands verwenden möchten, zum Beispiel wenn Sie in ein anderes Land umziehen und die zuständige Behörde Ihres neuen Wohnorts beglaubigte Übersetzungen bestimmter Unterlagen von Ihnen verlangen, brauchen Sie eine Überbeglaubigung. Diese wird von Gerichten und Behörden ausgestellt und dient als eine Bestätigung, dass der/die jeweilige Übersetzer/in in Deutschland zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen befugt ist. Die Überbeglaubigung wird also nicht von den Übersetzern selbst ausgestellt, dazu sind sie nicht berechtigt. Diese können aber für die von ihnen erstellte beglaubigte Übersetzung eine Überbeglaubigung einholen, wobei entweder die Übersetzung oder das Originaldokument überbeglaubigt werden muss, in manchen Fällen auch beides. Es gibt zwei Arten von Überbeglaubigung.
Apostille oder Legalisation – welche Überbeglaubigung darf´s denn sein?
Die Unterschiede liegen vor allem im Beglaubigungsverfahren und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand. Während die Dokumente bei der Apostille nur von einer zuständigen Behörde im Ausstellungsland beglaubigt werden müssen, verlangt die Legalisation die Beglaubigung des Dokuments durch mehrere Behörden. Zuerst muss eine Vorbeglaubigung durch die zuständige Behörde im Ausstellungsland und anschließend eine Legalisation durch die konsularische Landesvertretung des Ziellandes erfolgen. Weil dieses Verfahren so aufwendig ist, haben sich einige Staaten (über 100) im Jahr 1961 auf die Apostillierung geeinigt. Die Apostille, auch „Haager Apostille“ genannt, wird in Form eines neun Zentimeter großen quadratischen Stempels direkt auf das zu beglaubigende Dokument ausgestellt und muss immer mit dem französischen Titel „Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)“ überschrieben sein. Alles Weitere kann jedoch in der jeweiligen Landessprache ausgefüllt werden. Da die Apostille als Beglaubigungsform von den Mitgliedsstaaten des Haager Abkommens als ausreichend anerkannt wird und die Beglaubigung durch Legalisierung in der Regel nur noch für Nichtmitgliedsstaaten relevant ist, hat sich der internationale Urkundenverkehr stark vereinfacht und beschleunigt. Im Haager Abkommen wurde auch festgelegt, welche Dokumente als öffentliche Urkunden betrachtet werden und somit deren Echtheit durch eine Apostille bestätigt werden kann. Dazu zählen zum Beispiel Personenstandsurkunden (wie Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden), sowie gerichtliche und notarielle Urkunden und Bescheinigungen von Verwaltungsbehörden.
Aber keine Regel ohne Ausnahme! Auch wenn zwei Staaten Mitglieder des Haager Abkommens sind, muss ein Staat nicht zwangsläufig die Apostille anerkennen, wenn er gegen den anderen Staat, aus dem das Dokument stammt, Bedenken anmeldet. Zum Beispiel sind sowohl Indien als auch Deutschland Mitglieder des Haager Übereinkommens, dennoch erkennt Deutschland apostillierte Dokumente aus Indien nicht an. In diesem Fall muss das Legalisierungsverfahren angewandt werden.
Beglaubigte Übersetzungen – welche Dokumente betrifft das konkret?
Nicht jede juristische Fachübersetzung muss auch beglaubigt werden. Bei Verträgen oder Geschäftsberichten ist eine Beglaubigung oft nicht erforderlich. Bei allen Dokumenten, die in Deutschland und in der EU Rechtswirksamkeit vor Gericht und staatlichen Behörden haben sollen, dagegen schon.
Zu den gängigen Beispielen, für die Sie in der Regel eine beglaubigte Übersetzung benötigen, zählen neben anderen amtlichen Dokumenten:
- Handelsregisterauszüge
- Urkunden (z. B. Geburts–, Heirats–, Sterbeurkunden)
- Zeugnisse und Bescheinigungen (z. B. Arbeitszeugnis, Führungszeugnis)
- Offizielle Behördendokumente (z. B. Führerschein, Einwohnermeldebescheinigung, Grundbuchauszug)
- Testamente
- Ärztliche Atteste
- Gerichtsdokumente
- Geschäftsunterlagen, Urkunden oder Verträge
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